Open/Close Menu Sportrecht, Schadenersatzrecht, Immobilienrecht, uvm.

Wir sind als Rechtsanwälte immer wieder mit Fragen aus dem Sportrecht, vor allem im Rahmen von Schiunfällen, befasst.

Auch auf der Piste und im Schibetrieb kann fahrlässiges Handels sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich Folgen haben.

Dies kann in mehrere Richtungen gehen:

  • Fehlverhalten eines Schiläufers oder einer Schiläuferin
  • mangelhafte Absicherung einer Piste durch den Pistenbetreiber
  • mangelhafte Bedienung oder auch mangelhafter Zustand der Liftanlagen

Fahrlässig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass jemand die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und dies sich aus seinem allgemeinem Wissens- und Erfahrungsstand ergibt. Gerade im Sport sind derartige Regeln häufig, im Schisport beispielsweise die FIS-Regeln.

Strafrechtlicher Aspekt bei einem Skiunfall:

Fahrlässiges Handeln kann strafrechtlich verfolgt werden, hier ist vor allem an fahrlässige Körperverletzung, aber auch fahrlässige Tötung zu denken.

Im Strafrecht wird der Staat durch die Staatsanwaltschaft tätig, die den Sachverhalt prüft und gegebenenfalls einen Strafantrag oder eine Anklage gegen den Täter oder die Täterin einbringt.

Je nach den Umständen kann es hier auch zur Verhängung von Strafen kommen, dies kann eine Geld- oder auch Haftstrafen sein, wobei Strafen vielfach auch bedingt oder zumindest teilbedingt ausgesprochen werden.

Zivilrecht

Im Zivilrecht muss die geschädigte Person die Ansprüche gegenüber dem Schädiger geltend machen. Vereinfacht gesprochen geht es hier um Geld und gegebenenfalls auch um die Haftung für zukünftige Schäden.

Gibt es auf der Piste einen Zusammenstoß, muss überprüft werden, ob einen der beiden Beteiligten ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft. Dies wird im Verfahren meistens über ein Sachverständigengutachten geklärt.

Dies gilt bei fehlerhafter Absicherung der Piste oder bei Mängeln in der Bedienung oder Beschaffenheit der Liftanlage gegenüber dem Seilbahnunternehmen.

Liegt ein schuldhaftes Verhalten vor, das einen Schaden bewirkt hat, so besteht ein Anspruch auf Abgeltung (beispielsweise) des Schmerzengeldes, der Heilungskosten, des Verdienstausfalles, des Zeitwertes der beschädigten Gegenstände, der Verunstaltungsentschädigung und anderer im Einzelfall zu prüfenden Ersatzansprüche.

 

Zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel der Ort der Schadenszufügung liegt.

Dies kann je nach Höhe des Schadens entweder das Bezirksgericht (bis Streitwert € 15.000,00) sein oder eben das zuständige Landesgericht.

 

Eine häufige Unfallursache ist eine mangelhafte oder fehlerhafte Pistenabsicherung.

Hier ist zwischen typischen und atypischen Gefahren zu unterscheiden.

1. Die Bergbahnen haften nicht für typische Gefahren.

Das sind Gefahren, mit denen üblicherweise gerechnet werden muss und die im Schilauf regelmäßig auftreten (eisige Stellen, Steilstücke, Passagen, bei denen durch den Wald gefahren werden muss, hohes Publikumsaufkommen, Markierungsschilder am Pistenrand, …)

2. Der Pistenhalter (üblicherweise die Bergbahnen) müssen aber jene Gefahren absichern, die atypisch sind.

Das sind Gefahren, mit denen üblicherweise nicht gerechnet werden muss, die eine sehr große Gefahr einer Schädigung für den Schiläufer oder die Schiläuferin darstellen und kaum abwendbar sind.

Darunter fallen natürliche Hindernisse wie gefährliche Steilabbrüche neben der Piste, Felsen neben der Piste, etc., aber auch von Menschenhand aufgestellte Hindernisse wie ungesicherte Liftstützen, ungesicherte Beschneiungsanlagen, ungesicherte Zäune, ungesicherte Metallsteher, Steher von Fangnetzen und Absicherungszäunen, die ihrerseits wiederum ungepolstert sind.

Hier hat sich in den letzten Jahren sehr viel getan und die Bergbahnen kommen ihrer Pistensicherungspflicht weitgehend nach.

Allerdings gibt es immer wieder Situationen, in denen eine zumutbare Absicherung nicht vorgenommen wurde.

Gerade mobile Beschneiungsanlage, die immer wieder versetzt werden, bilden hier eine Gefahr, wenn übersehen wird, einen Mattenschutz vorzusehen.

Ein Pistenhalter muss eben zumutbare Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, auch tatsächlich vornehmen.

 

Tipps des Anwaltes bei Skiunfällen:

  1. Sprechen Sie nach einem Unfall Zeugen direkt an und bitten Sie sie, noch ein wenig an Ort und Stelle zu bleiben und Ihnen zumindest Name und Adresse zu geben. Dies wird oftmals übersehen und Zeugen sehen für sich keine Notwendigkeit, an der Unfallstelle zu verbleiben.
  2. Dokumentieren Sie die Unfallstelle durch Fotos. Für den Sachverständigen kann es wichtig sein, zu wissen, wo Ausrüstungsgegenstände gelegen sind, bzw. wie und wo die Unfallsbeteiligten nach dem Unfall gelegen sind.
  3. Wenn es Spuren auf der Piste gibt (beispielsweise eine Prellmarke im weichen Schnee oder eine deutlich sichtbare Kantenspur) bitte fotografieren. Jedes Handy hat heutzutage eine gute Kamera und es ist sinnvoll, eine gute Dokumentation zu erstellen. Auch eine Video-Sequenz mit Kommentaren ist hilfreich.
  4. Schalten Sie ehestmöglich den Anwalt ein. Dies ist insbesondere wichtig, wenn eine polizeiliche Aussage ansteht. Als Beschuldigter besteht die Möglichkeit, den Anwalt bereits zur Einvernahme mitzunehmen.
  5. Wenn Sie über eine Unfallversicherung oder eine Haftpflichtversicherung verfügen, informieren Sie die Versicherungen binnen kurzer Frist (je schneller desto besser).
  6. Vor der Schadensmeldung lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten.
  7. Sorgen Sie für ausreichende Versicherungssummen im Haftpflichtbereich. Die Versicherung des Österreichischen Schiverbandes aber auch des Deutschen Schiverbandes haben ausreichende Versicherungsdeckungen für derartige Unfälle, die im Zusammenhang mit einer privaten (meist in der Haushaltsversicherung inkludierten) Haftpflichtversicherung, eine ausreichende Deckung bieten.
  8. Lassen Sie sich von einem Versicherungsmakler beraten.

 

photo copyright by Willi Kneringer: Peter Kaser in Serfaus

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