HONORAR

Vertrauen bedeutet auch, über die Honorarfrage entsprechend informiert zu sein, zumal die Tätigkeit des Anwaltes als hoch spezialisiertem Fachmann naturgemäß nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Billig bedeutet nicht günstig.

Grundsätzlich unterliegt die Honorarvereinbarung der freien vertraglichen Gestaltung (Privatautonomie), wobei folgende Berechnungsmethoden gebräuchlich sind:

  • Abrechnung nach Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und Allgemeinen Honorarkriterien (AHK 2005):Abhängig vom betriebenen Anspruch (Streitwert) ist exakt aufgelistet, in welcher Höhe z.B. ein Telefonat, eine Verhandlung oder ein Brief zu honorieren ist. In streitigen Causen gilt vor Gericht das Obsiegensprinzip, das heißt, dass die jeweils unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat.
  • Stundenhonorar: Der Anwalt rechnet – unabhängig vom Streitwert – seine Leistungen z.B. in zehnminütigen Einheiten ab, wobei derzeit Nettostundensätze von € 250,– bis € 350,– zzgl. USt. üblich sind. Diese Berechnungsmethode empfiehlt sich bei hohen oder schwer bewertbaren Streitwerten.
  • Pauschalierung: Mit dem Rechtsanwalt wird für Leistungen, die vom Umfang her abschätzbar sind, eine fixe Pauschale vereinbart.
    Diese Methode empfiehlt sich z.B. bei Immobilienkaufverträgen.

Stundenhonorar und Pauschalierung der Kosten sind gesondert zu vereinbaren, ansonsten bleibt es bei der gesetzlichen Abrechnung.

Gerne stellen wir Ihnen auch den Infomations-Folder der österr. Rechtsanwaltskammer zur Verfügung: Mein Recht ist kostbar (PDF-Datei)

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