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Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk, sie haben aber auch ihre Tücken. Naturgemäß ist es sehr angenehm, Gutscheine zu verschenken. Es wird eine Leistung vorweg bezahlt und kann über den Gutschein später in Anspruch genommen werden.

Dies klingt sehr verlockend, kann man es doch dem Gutscheininhaber überlassen, wann er oder sie die Leistungen in Anspruch nehmen will.

Nutzung von Gutscheinen als Unternehmer

Umgekehrt haben Unternehmen aber ein großes Interesse daran, dass Gutscheine nicht unbefristet verwendet werden können, weshalb viele Gutscheine eine Befristung beinhalten. Durchaus gängig ist hier, eine Limitierung auf ein oder zwei Jahre vorzunehmen. Hintergrund ist die Idee, dass scheinbar verfallene Gutscheine nicht mehr eingelöst werden.

Der Oberste Gerichtshof hat dieser Idee zwischenzeitig einen Riegel vorgeschoben. Eine Befristung ist nur dann zulässig, wenn ein Unternehmen konkrete und triftige Gründe angeben kann, warum eine Befristung notwendig ist.

Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen Vorleistung erbringt und etwa bei einem Gutschein für eine bestimmte Ware, diese Ware auch auf Lager halten muss.

Ein triftiger Grund könnte auch eine normale Preissteigerung sein. Wenn beispielsweise ein Thermenbetreiber Gutscheine für einen Thermenbetrieb ausgibt und in weiterer Folge die Therme saniert, erweitert, verbessert oder ähnliches wird, so ist es denkbar, dass der seinerzeit für den Gutschein bezahlte Preis nach einigen Jahren tatsächlich nicht mehr repräsentativ ist. Auch hier wäre eine Befristung denkbar.

 

Geldgutscheine

Bei Geldgutscheinen geht die Argumentation in die andere Richtung. Wer einen Gutschein über einen bestimmten Geldbetrag bezahlt, darf davon ausgehen, dass man bei diesem Unternehmen um diesen Geldbetrag auch zukünftig einkaufen kann.

Der Geldwertgutschein verfällt daher erst nach 30 Jahren.

Dieses letzte Beispiel macht aber auch ein Risiko des Gutscheins klar. Der Wert des Gutscheins ist nicht inflationsgesichert. Dies bedeutet, dass die Geldentwertung den Wert des Gutscheines jährlich „anknabbert“ und der Gutschein jährlich weniger wert wird.

Auch wenn diesfalls die Gutscheine über die lange Verjährungsfrist in Österreich, die 30 Jahre beträgt, die Gültigkeit behält, behält der Gutschein aber nicht seine Kaufkraft.

 

Gutschein: Unternehmen ist in Konkurs

Zuletzt ist auch auf das Insolvenzrisiko hinzuweisen. Geht ein Unternehmen in Konkurs, sind die Gutscheine meist völlig wertlos und können im Insolvenzverfahren nur mit der sogenannten Quote, das ist der Anteil des Verhältnisses des verteilbaren Vermögens zu den angemeldeten Forderungen, berücksichtigt werden. Realistischerweise ist in den meisten Konkursverfahren von einer nahezu vollständigen Wertlosigkeit eines Gutscheines auszugehen.

 

TIPP vom Anwalt in Innsbruck:

Verbrauchen Sie Gutscheine – wenn möglich – zeitnah und lassen Sie sich im Fall der Diskussion über den Gutschein nicht mit Befristungsargumenten abspeisen.

Wir prüfen den Sachverhalt für Sie.

E-Mail: info@gutundrecht.at
Telefon: +43 (0) 512 581375

Wir kümmern uns gerne um Ihre Anliegen!

 

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