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Wer hat für die Kosten einer längst gebuchten und nunmehr stornierten Reise einzustehen?

Ausgangssperren wurden verhängt, Reisewarnungen ausgesprochen, Grenzen geschlossen. Die Bewegungsfreiheit wie sie in den letzten Jahrzehnten praktiziert und auch genossen wurde, ist derzeit nicht gegeben. Der Antritt einer gebuchten Reise ist unmöglich. Viele Konsumenten stellen sich nunmehr die Frage, ob eine gebuchte Reise kostenlos storniert werden kann.

Rechtlich ist vorerst zu unterscheiden, ob eine Pauschalreise oder eine Individualreise vorliegt. Eine Pauschalreise gemäß Pauschalreisegesetz liegt dann vor, wenn eine Kombination von mehreren Reiseleistungen (meistens Beförderung und Unterbringung) gegeben ist.

Generell haben Pauschalreisende jederzeit ohne Angaben von Gründen die Möglichkeit vom Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigung (Stornogebühr) zurückzutreten. Die Höhe der Stornogebühr ergibt sich in der Regel aus dem Reisevertrag und wird gewöhnlich nach Zeitabstand zum Reiseantritt gestaffelt.

Unabhängig davon, steht dem Pauschalreisenden ein kostenfreier Rücktritt im Falle höherer Gewalt zu. Sollten daher am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, steht ein kostenloser Rücktritt infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.

Aufgrund der nunmehr weltweiten Reisewarnungen (Sicherheitsstufen von 4- 6) liegt wohl ein ausreichender Grund für die kostenlose Stornierung im Sinne des Pauschalreisegesetzes vor. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Warnungen auch zum Zeitpunkt des Reiseantrittes aufrecht sein müssen. Für gebuchte Reisen im Sommer ist daher vorerst abzuwarten, wie sich die Situation weiterentwickelt.

Bei Individualreisen ist die Möglichkeit der Stornierung im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Rechtslage und die Judikatur des Landes zu beachten, in dem das Hotel oder die Airline ihren Sitz hat. Bei einer Hotelbuchung stellt sich vorwiegend die Frage, ob das Hotel erreichbar ist. Liegt das Hotel in einem Sperrgebiet, wird in der Regel eine kostenlose Stornierung möglich sein.

Bei Flugreisen – sollten diese ohnedies nicht bereits zur Gänze von der Fluggesellschaft gestrichen worden sein – kann beim Wegfall der Geschäftsgrundlage kostenfrei ein Rücktritt ausgeübt werden. Ein solcher Fall liegt in der Regel dann vor, wenn eine konkrete Gefahrenlage/Reisewarnung für den Bestimmungsort vorliegt.

Sollten Sie individuell mit dem jeweiligen Anbieter keine Lösung finden, steht Ihnen die Kanzlei Wuelz & Kaser jederzeit gerne zur Verfügung.

CategoryAllgemein, Reiserecht