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Viele Paare leben in einer Lebensgemeinschaft zusammen, bevor die Ehe geschlossen wird. Manche belassen es auch bei einer Lebensgemeinschaft und leben ohne Heiratsurkunde unter einem Dach. Auch das hat

Juristisch ist eine Lebensgemeinschaft vor allem dann eine komplizierte Geschichte, wenn gemeinsame Vermögenswerte angeschafft werden.

 

Wann ist eine Lebensgemeinschft gegeben?

Aus juristischer Sicht benötigt es für eine Lebensgemeinschaft zweier Personen beliebigen Geschlechts eine auf Dauer angelegte Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Dabei kann das eine oder das andere auch zurücktreten oder gänzlich fehlen.

Es gilt noch nicht als Lebensgemeinschaft, wenn sich bei getrennten Wohnsitzen eine Person nur oft in der Wohnung des Partners oder der Partnerin aufhält.

 

Gibt es ein Recht auf Treue und Beistand?

Das Ehegesetz regelt die Pflichten zwischen Ehegatten genau. Für die Lebensgemeinschaft eines nicht verheirateten Paares sind die Regelungen des Ehegesetzes nicht anwendbar. Damit gibt es in der Lebensgemeinschaft auch keine gesetzlich normierten Verfehlungen wie Verletzung der Treuepflicht, der Beistandspflicht oder der Pflicht zur anständigen Begegnung. Diese Pflichten können zwischen den Parteien vereinbart werden, sind aber aus juristischer Sicht nicht durchsetzbar.

 

Beendigung der Lebensgemeinschaft

Es braucht für die Lebensgemeinschaft keinen Formalakt wie eine Scheidung, um die Lebensgemeinschaft zu beenden. Eine Lebensgemeinschaft kann jederzeit, grundlos und auch einseitig beendet werden.

 

Besondere Rechte von Lebensgefährten

Eine Besserstellung von LebensgefährtInnen gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können „mitversicherte Angehörige“ sein. Allerdings gibt es hier spezielle Voraussetzungen und muss für einen längeren Zeitraum ein gemeinsame Haushalt bestehen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der örtlichen Gebietskrankenkasse über die Möglichkeit der Mitversicherung von LebensgefährtInnen.

Eine erbrechtliche Besserstellung von Lebensgefährten ist nur in Ausnahmefällen gegeben. Gibt es kein Testament, in dem ein Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin eingesetzt ist, gibt es nur in einem Ausnahmefall ein gesetzliches Erbrecht. Das gilt dann, wenn sonst überhaupt keine gesetzlichen Erben der verstorbenen Person vorhanden sind. Bevor die Verlassenschaft an den Staat fällt, kommt der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin zum Zug, wenn die Lebensgemeinschaft zumindest drei Jahre im gemeinsamen Haushalt angedauert hat.

Damit gehen alle Verwandten, die das Bürgerliche Gesetzbuch noch als Erbenkreis vorsieht, dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin vor.

 

Gemeinsame Anschaffungen

Vermögensrechtlich sind die Lebensgefährten „Fremde“. Bei einer Trennung zählt der Grundbuchstand bzw. der abgeschlossene Mietvertrag. Wer im Kauf-, Miet- oder z.B. auch Genossenschaftsvertrag steht, behält die Wohnung.

Der gemeinsame Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer sonstigen Liegenschaft (beide stehen im Grundbuch) kann hier zur juristischen Falle werden, wenn nicht bereits beim Kauf eine Vereinbarung darüber geschlossen wird, wie im Falle einer Trennung aufgeteilt wird. Gibt es keine Einigung, verbleibt nur noch eine Teilungsklage und das ist ein Streit, den Sie nicht führen wollen.

Auch sonstige Anschaffungen verbleiben im Eigentum der Person, die das Vermögen erworben hat. Rechnungen, Kontoauszüge und ähnliches können hier wertvolles Dokumentationsmaterial bilden.

 

Ansprüche bei Trennung

Einen Rechtsanspruch auf eine finanzielle Entschädigung gibt es nur, wenn zumindest ein formloser Vertrag geschlossen wird. Formlos bedeutet, dass selbst eine mündliche Vereinbarung dafür ausreichen kann. Allerdings ist ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert.

Wenn zwei Personen vereinbaren, dass sie ihre Anstrengungen bündeln und ihre finanziellen Möglichkeiten zum Gemeinsamen nutzen, wie etwa für den Erwerb einer Wohnung etc. vereinigen, sieht die Judikatur darin eine sogenannte „Gesellschaft nach bürgerlichem Recht“.

Bei der Auflösung sind die Beiträge der Gesellschafter bis zur Trennung der Lebensgemeinschaft zu erfassen. Eine streitvermeidende Lösung wäre, die Beiträge sodann einander gegenüberzustellen und prozentmäßig nach Quoten zu teilen.

Ansprüche können auch gestellt werden, wenn ein Teil während der Lebensgemeinschaft Leistungen in Erwartung einer späteren Gegenleistung investiert, etwa einer späteren Übertragung von Miteigentumsanteilen. Dies gilt auch, wenn Leistungen in der Hoffnung erbracht werden, dass eine Eheschließung erfolgt oder eben die Lebensgemeinschaft weiter bestehen wird. Hier können sogenannte bereicherungsrechtliche Forderungen gestellt werden.

Details zur Aufteilung müssen hier aber der Einzelberatung vorbehalten bleiben, da die Fallkonstellationen zu verschieden sind.

 

Kinder aus der Lebensgemeinschaft

Kinder aus der Lebensgemeinschaft sind ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt. Das gilt sowohl für die Unterhaltspflichten als auch für erbrechtliche Ansprüche.

Der Kindesvater muss allerdings die Vaterschaft anerkennen oder es muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden.

 

Tipps von Ihren Anwälten aus Innsbruck:

  1. Sobald Sie Vermögen erwerben, denken Sie auch an eine schriftliche Vereinbarung für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft.
  2. Achten Sie bei Ankäufen auf die Dokumentation des Geldflusses.
  3. Werden Geldbeträge zur Verfügung gestellt, kann auch ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Aber auch hier kommt es auf die Details der Vereinbarung an, weshalb anwaltlicher Beistand sinnvoll ist.

 

Auch in diesem Bereich gilt:

Der Wert des Anwaltes ist weit höher als der Preis der Unwissenheit.

 

Ganz egal, wie Ihre Situation aussieht, wir sind gerne für Sie da! Kontaktieren Sie uns, wenn Sie professionelle Hilfe suchen, Unterstützung in diversen rechtlichen Angelegenheiten brauchen oder Fragen zur Wahl Ihrer Scheidungsart haben.

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Wir kümmern uns gerne um Ihre Anliegen!

 

 

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