Mit 1.1.2017 ist in Österreich eine Neuerung des Erbrechtes in Kraft getreten.
Richtig vererben war nie einfach. Durch das neue Erbrecht sind die Regelungen einerseits einfacher aber andererseits auch wesentlich komplizierter geworden. Die Gefahr, ein ungültiges Testament zu erstellen, hat sich ebenso erhöht, wie die Gefahr wichtige und sinnvolle rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten einfach zu übersehen.
Erbrecht NEU: Ein guter juristischer Beistand ist wichtiger denn je.
Die vielleicht bedeutendste Änderung betrifft den Pflichtteil.
Es war schon bislang so, dass ein bestimmter Personenkreis auf jeden Fall etwas aus der Verlassenschaft erhalten musste (soweit sie nicht überschuldet war), auch wenn die verstorbene Person mit Testament jemand anderen bestimmt hat.
Der Pflichtteil nimmt hier einen Ausgleich vor und gibt den nicht berücksichtigten Pflichtteilsberechtigten eine Geldforderung gegen den oder die Erben.
Der gesetzliche Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe des halben gesetzlichen Erbenanspruchs.
Erbschaft: Wer hat Anrecht auf einen Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigte Personen sind die direkten Nachkommen (Kinder bzw. falls die Kinder bereits verstorben sind, die Enkelkinder, bzw. falls verstorben, deren Kinder)
Weiters sind auch Ehegattinnen und Ehegatten im Kreis der Pflichtteilsberechtigten.
Sind gleichgeschlechtliche Personen eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, haben eingetragene Partner das gleiche Pflichtteilsrecht wie ein Ehepartner.
Bis 31.12.2016 hatten auch die Eltern eines verstorbenen einen Pflichtteil, falls die Ehe kinderlos blieb. Dies wurde mit dem neuen Erbrecht gestrichen, seit 1.1.2017 gibt es keinen Pflichtteil der Eltern mehr.
Achtung: Lebensgefährten gehören nicht in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten
Neu ist auch, dass der Pflichtteil auf die Dauer von fünf Jahren gestundet werden kann, um damit die Finanzierung des Pflichtteils zu erleichtern. Allerdings muss diese Pflichtteilstundung im Testament angeordnet werden.
Ganz ohne Gefahren ist diese Stundung aber nicht, da dem Pflichtteilsberechtigten ab Fälligkeit des Pflichtteils für die Zeit des Aufschubs eine Verzinsung von 4 % zusteht.
Weiters wurde auch die Möglichkeit der Pflichtteilskürzung neu geregelt.
Bisher konnte der Pflichtteil dann gekürzt werden, wenn zu einem Kind niemals ein Naheverhältnis bestanden hat.
Das wurde geändert. Seit dem 1.1.2017 kann der Pflichtteil dann halbiert werden, wenn über einen längeren Zeitraum (mindestens 20 Jahre) vor dem Tod des Verstorbenen kein Kontakt zu diesem pflichtteilsberechtigten bestanden hat.
Dabei ist neu, dass dies nicht mehr nur Nachkommen (Kinder) betrifft sondern alle pflichtteilsberechtigten Personen. Lebt ein Ehepaar daher über lange Zeit getrennt und besteht kein Kontakt mehr, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gesetzt werden.
Erbrecht 2017: Änderungen bei Lebensgefährten
Bislang war die erbrechtliche Stellung von Lebensgefährten äußerst schwach. Lebensgefährten waren weder als Erben berufen noch hatten sie einen Pflichtteil. Daran änderte auch nichts, wenn der Lebensgemeinschaft Kinder entstammten und ein herzliches und inniges Familienverhältnis bestand.
Gab es kein Testament, erbte der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin nichts.
Ab 1.1.2017 gibt es insoweit eine leichte Verbesserung, als ein außerordentliches Erbrecht geschaffen wurde. Allerdings gehen gesetzliche Erben oder auch Ehegatten/eingetragene Partner dem Erbrecht aus der Lebensgemeinschaft vor. Es darf auch kein anderslautendes Testament bestehen.
Eine weitere Voraussetzung ist es, dass über mindestens drei Jahre ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat.
Weiters darf der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin nach dem Tod des Lebensgefährten noch in der Wohnung des Verstorbenen leben und auch den gemeinsamen Hausrat nützen, dieses Wohnrecht ist auf ein Jahr befristet.
Formvorschriften für Testamente
Ein handgeschriebenes Testament mit eigenhändige Unterschrift unter Erklärung, dass darin der letzte Wille enthalten ist, ist nach wie vor eine sinnvolle und gültige letztwillige Erklärung. Sinnvollerweise ist auch das Datum enthalten. Das ist zwar keine zwingende Formvoraussetzung, hilft aber, um das Testament von früheren oder späteren Testamenten unterscheiden zu können. Vor allem treten ältere Testamente treten gegenüber jüngeren zurück.
Neuerungen gibt es seit 1.1.2017 vor allem bei den Formvorschriften für Testamente, die „fremdhändig“ geschrieben sind.
Darunter fallen alle Testamente, die beispielsweise mit dem Computer oder von einer dritten Person geschrieben wurden. Diese Testamente müssen von drei Testamentszeugen unterschrieben sein, die am Testament eigenhändig bestätigen, dass sie als Testamentszeugen unterschreiben. Weiters muss im Testament auch Name, Geburtsdatum und Adresse der Zeugen enthalten sein.
Achtung: Das Testament muss neben der Unterschrift auch einen handschriftlichen Vermerk des oder der Verfügenden enthalten, dass das Testament ihren frei zustande gekommenen letzten Willen enthält.
Testament und Scheidung
Mit dem neuen Erbrecht gelten Testamente, die vor der Scheidung oder vor Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verfasst wurden, mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch als hinfällig.
Es ist allerdings möglich, nach der Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft ein neues Testament zu verfassen und diese Person neuerlich im Testament zu bedenken.
Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Erbrecht 2017
Durch das neue Erbrecht werden nahe Angehörige bedacht, die in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate lang Pflege geleistet haben (in der Regel mehr als 20 Stunden/Monat). Die Pflege muss auch unentgeltlich erbracht worden sein.
In solchen Fällen steht diesen Angehörigen ein gesetzliches Vermächtnis zu.
Neue Regelungen bei Schenkungen
Schenkungen aus der Vergangenheit werden angerechnet. Waren Nutznießer dieser Schenkungen Pflichtteilsberechtigte, erfolgt die Anrechnung unbefristet. Bei Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte erfolgt die Anrechnung dann, wenn die Zuwendung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod wirklich gemacht wurde.
Neu ist auch die Bewertung: Schenkungen werden zum Zeitpunkt der Schenkung bewertet, allerdings wird der Wert der Schenkung sodann nach dem Verbraucherpreisindex aufgewertet.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass unentgeltliche Leistungen einer verstorbenen Person nunmehr als anrechenbare Schenkung bewertet werden.
Gerade diese Regelung ist besonders kompliziert und wird zukünftig vermutlich zu gröberen Streitigkeiten in Familien führen.
Wer ein Testament verfasst, kann die Anrechnung von Leistungen bei Lebzeiten aber testamentarisch beeinflussen. Gerade von dieser Möglichkeit machen sehr wenige Personen Gebrauch, offenbar, weil das Wissen darum fehlt.
EU-Erbrechtsverordnung
Zur Abrundung sollte noch darauf hingewiesen werden, dass die Europäische Union seit August 2015 über die EU-Erbrechtsverordnung in das nationale Erbrecht stark eingegriffen hat.
Liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der EU vor, bestimmt der letzte regelmäßige Aufenthalt der Person zum Zeitpunkt des Todes die gerichtliche Zuständigkeit und auch die Rechtsordnung.
Lebt beispielsweise eine Österreicherin (mit Vermögen in Österreich) in Ungarn und verstirbt dort, so muss das ungarische Gericht die Verlassenschaft verhandeln. Dabei kommt ungarisches Erbrecht zum Tragen.
Achtung: Bei der Erstellung eines Testamentes besteht die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen, beispielsweise im obigen Fall die Anwendung österreichischen Rechts.
Allerdings kann anstelle des Recht des Aufenthaltsortes nur das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit gewählt werden.
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